Erkenntnis des Tages

Jan 15, 2009 11:44

Der Erbschein ist ein Schein wie der Totenschein. So aus Papier und so. Geregelt im 8. Abschnitt des 5. Buches BGB, §§ 2353-2370. Merke: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

*Kopf -> Tisch* Ich hatte angenommen, es handele sich um einen Schein wie den Rechtsschein ...

Na ja, 8. Abschnitt ist kein Prüfungsstoff, immerhin.

examensvorbereitung

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Comments 2

greensaki January 15 2009, 11:58:11 UTC
Oh, ich dachte, das sei selbsterklärend.

Aber vielleicht denk ich auch nur so klar, weil ich sonst momentan nicht viel tun kann.

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sleepinbeast January 15 2009, 20:30:29 UTC
Ich hatte das noch nie nachgeschaut. Hab vorhin auch erst festgestellt, dass es dazu einen Abschnitt im BGB gibt.

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