§ 77, 310 StGB Fahrlässige Törtung: Wer einen anderen, ohne Vosatz diesen zu törten, törtet, ist mit einer Essstrafe von 77 Torten zu bestrafen. Als Törten ist die Beeinträchtigung der Sehkraft des Opfers durch eine, mittels physischer Kraft des Täters, vor den entsprechenden Organen des Opfers positionierten Torte zu verstehen
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